Gericht wehrte Angriff auf eine Kleingartenanlage ab
veröffentlicht: 03.12.2008
Quelle: Neues Deutschland
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In Berlin und nicht nur dort sind Kleingartenanlagen Begehrlichkeiten ausgesetzt – Grundstückseigentümer haben die Hoffnung, das Land als teures Bauland weiter veräußern zu können. Doch Kleingärten sind kein Baugebiet. Für die Grünoasen gibt es keinen Ersatz. Sie sind nicht nur Obst- und Gemüselieferanten sowie Erholungsareale für die Kleingärtner, sondern auch gewissermaßen Parks und Freizeitstätten für die Anwohner und zugleich unentbehrlich für den Schutz und die Pflege der Umwelt.
«Kleingärten stellen sowohl eine wichtige soziale als auch eine nicht wegzudenkende ökologische Komponente dar«, betont Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin-Mitte. »Sie sind keine Reserveflächen für Baumaßnahmen.« In einem Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine Bodengesellschaft in Liquidation versucht, eine Kleingartenanlage zu liquidieren. Der Bebauungsplan des Bezirksamtes Berlin-Lichtenberg, der die Kleingartenanlage Feldtmannsburg III mit 90jähriger Tradition als Grünfläche mit der Zweckbestimmung »Private Dauerkleingärten« ausweist, sollte mittels eines Normenkontrollantrags gekippt werden. Das OVG entschied anders. Die Anlage Feldtmannsburg e. V. wurde im Verfahren als Beigeladene hinzugezogen und von Rechtsanwalt Naumann vertreten. Der Beschluss des OVG hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks in der Gemarkung Weißensee mit 25 Parzellen, das zur 1917 gegründeten Kleingartenanlage Feldtmannsburg gehört. Das Grundstück wurde 1931 an den Kleingartenbezirksverband Weißensee verpachtet. Zu DDR-Zeiten wurden Nutzungsverträge ohne die Beteiligung der Antragstellerin geschlossen, deren Sitz sich seit 1949 in Westberlin befand.
Die zuständige Bezirksverordnetenversammlung beschloss nach mehreren Änderungen den Bebauungsplan zur Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage.
Die Bodengesellschaft stellte im Juni 2006 den Normenkontrollantrag. Es gehe nicht um eine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, sondern um eine Kleinsiedlungsanlage mit Erholungsnutzung. Manche Gebäude würden im Sommer als Wohnung genutzt, sie seien zudem an das Wasser- und Stromnetz angeschlossen. Außerdem fehle es an Gemeinschaftseinrichtungen. Die Bodengesellschaft habe 1945 bis 1990 keinen Zugriff auf das Grundstück gehabt, auch die Nutzungsverträge in den 90ern seien für sie nicht bindend.
Der Antragsgegner, das Bezirksamt Lichtenberg, berief sich u. a. auf den vom Senat beschlossenen Kleingartenentwicklungsplan, der angesichts des hohen Mietwohnbestandes in Berlins Kleingärten dauerhaft als »Wohnergänzungsflächen« sichern solle. Das eingeschränkte Verwertungsrecht der Eigentümerin sei gering, da die Kleingärten seit 1931 die Grundstücke prägten und die Antragstellerin das seither akzeptiert habe.
Das OVG Berlin-Brandenburg entschied: Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der Bebauungsplan sei nicht unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des Baugesetzbuches zustande gekommen. Außerdem seien die öffentlichen und privaten Belange untereinander gerecht abgewogen worden. Das Grundstück der Antragstellerin ist trotz seiner Lage im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung ein Kleingartengebiet und damit kein Bauland. Das OVG hat ausführlich begründet, was Kleingartenanlagen kennzeichnet: u. a. wenn mindestens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Eine altrechtliche, mit Bestandsschutz versehene Wohnnutzung (§ 20a BKleingG) hindert nicht die Einstufung des Grundstücks als Kleingartenland.
Im Übrigen hat, so die Richter, die Inaugenscheinnahme beim Ortstermin eine typische und die Anlage in ihrer Gesamtheit prägende kleingärtnerische Nutzung des überwiegenden Teils des Grundstücks ergeben. Die Gebäude seien überwiegend nicht zum Wohnen geeignete Lauben. Bauliche »Fehlentwicklungen« würden nicht verfestigt. Gemeinschaftliche Einrichtungen (Wege, Einfriedungen, Wasserversorgungsanlage) bestünden.
Der Plangeber hat auch den Schutz des Privateigentums der Antragstellerin ordnungsgemäß berücksichtigt. In der Tat wird ihr Verwertungsrecht erheblich eingeschränkt. Doch das Grundstück wird seit vielen Jahrzehnten vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes kleingärtnerisch genutzt, was eine freie Verfügungsbefugnis ausschloss. Das Land war zu keiner Zeit Bauland. Ziel der Planung ist die dauerhafte Sicherstellung der Ausstattung Berlins mit Kleingärten, die Förderung des Kleingartenwesens als wichtige städtebauliche, sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe, so die Richter. Es gehe immer auch um die Erhaltung von Anlagen und damit um Rechtssicherheit für die Kleingärtner und die von ihnen geschaffenen Werte. Es sprechen also gewichtige Gründe des Allgemeininteresses für die Sicherung der Kleingartenanlagen. Das Ergebnis der Planung muss der Grundeigentümer mit Blick auf die Sozialgebundenheit des Eigentums hinnehmen.
OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2008, Az. OVG 2 A 5.08